§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen:
TIRO Deutscher Verband für Jagdparcoursschießen der F.I.T.A.S.C. e. V.
Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen und hat seinen Sitz in 06188 Hohenthurm, Dorfplatz 3.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen sowie der Förderung des Schießsportes insbesondere nach den Regeln der Fédération Internationale de Tir aux Armes Sportives de Chasse (F.I.T.A.S.C.).
3. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden.
5. Der Verband ist Mitglied der F.I.T.A.S.C., Weltdachverband, mit Sitz in Paris.
- Der Verband hat insbesondere nachfolgende Aufgaben:
a) Vertretung
- Die Vertretung der Interessen der Mitglieder im In- und Ausland.
- Die Vertretung der F.I.T.A.S.C. und deren ausländischen Mitgliedsverbänden in Deutschland.
- Mitarbeit in den Gremien der F.I.T.A.S.C.
- Unterhaltung von Beziehungen zu anderen Mitgliedsverbänden der F.I.T.A.S.C.
b) Termine
- Abstimmung der inländischen Schießtermine mit dem internationalen Terminkalender der F.I.T.A.S.C., und anderer ähnlich orientierter Verbände
- Aufnahme der inländischen Schießtermine in den internationalen Terminkalender der F.I.T.A.S.C. und anderer ähnlich orientierter Verbände
- Aufstellung eines inländischen Jahresschießkalenders.
c) Organisation
- Organisation von Bundes- und Landesmeisterschaften in den Schießsportarten Jagd-parcours (JP), Compak-Sporting (CP), Universal Trap (UT) und Elektro-Tauben (ZZ)
- Organisation von Welt- und Europameisterschaften sowie "Grand-Prix"-Turnieren der F. I. T. A. S. C.
- Entsendung von Nationalmannschaften zu Wettkämpfen insbesondere der F.I.T.A.S.C.
d) Unterrichtung
- Miteilung über die Verbandstätigkeit und Schießveranstaltungen gegenüber den Mitgliedern und der F.I.T.A.S.C. und
- Herausgabe von Pressemitteilungen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaft
- Mitglieder
Der Verband hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
c) passive Mitglieder und
d) Ehrenmitglieder.
- Mitgliedschaft
a) Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und unbescholten sind.
b) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Bestimmungen der Satzung des Verbandes – in der jeweils gültigen Fassung – als rechtsverbindlich an. Ferner verzichtet er auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verband und dessen Organe, die sich aus fahrlässigem Verhalten anlässlich verbandseigener Veranstaltungen ergeben können.
c) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der 1.Vorsitzende im Einvernehmen mit dem 2. Vorsitzenden und dem zuständigen Landesvertreter.
d) Der Landesvertreter teilt dem Antragsteller die Entscheidung spätestens sechs Monate nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages mit.
e) Bis zur Entscheidung erhält der Antragsteller alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, mit Ausnahme des Stimmrechtes.
f) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Fassung der derzeit gültigen Satzung.
g) Mitglieder, die sich ganz besondere Verdienste um den Verband erworben haben, können von der Mitgliederversammlungzu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Die Mitgliederversammlung kann aus besonderem Anlass Mitgliedschaften ehrenhalber (und beitragsfrei) verleihen sowie Ehrungen aussprechen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) den Verband und dessen Zweck (§ 2) nach besten Kräften zu fördern,
b) die von der Schießleitung zur Aufrechterhaltung und zur Sicherheit des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen.
- Mitglieder, die
a) die Verbandsinteressen schädigen oder gegen den Verbandszweck (§ 2) verstoßen oder
b) die wiederholt trotz Abmahnung gegen Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen oder Munition oder gegen Anordnungen gemäß Punkt 1. b) verstoßen haben, können vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen wird durch den Ausschluss nicht berührt.
3. Der Vorstand kann Verbandsstrafen aussprechen.
4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Verpflichtung zur Beitragsleistung sind sie jedoch befreit.
5. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind jedoch nur Mitglieder über 21 Jahre.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Aktive, jugendliche und passive Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag.Der Beitrag ist jeweils zum 31. Januar fällig.
2. Bei Eintritt in den Verband nach dem 30. September ist der halbe Jahresbeitrag zu leisten.
3. Jedes Mitglied kann auch einen einmaligen Beitrag entrichten (Lebensmitgliedschaft). Die Bestimmungen des § 4 gelten entsprechend.
4. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr bestimmt. Beschließt die Mitgliederversammlung keine neuen Beiträge, gelten die Betragsbestimmungen des zuletzt erfolgten Beschlusses.
5. Sämtliche Einnahmen des Verbandes sind zur Erfüllung des Verbandszweckes (§ 2) zu verwenden.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
2. Ein Austritt aus dem Verband kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform und muss spätestens bis zum 30. November beim Sekretariat eingegangen sein.
3. Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn dieses ein halbes Jahr mit seiner Beitragspflicht im Rückstand ist und ihr trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Durch diesen Beschluss werden die Mitgliedsrechte sofort suspendiert. Das ausgeschlossene Mitglied ist auf die Rechtsbehelfe hinzuweisen.
5. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung, die durch Beschluss endgültig entscheidet, Berufung einzulegen.
6. Forderungen des Verbandes gegenüber dem Mitglied, z.B. für Mitgliedsbeiträge, werden durch Austritt, Streichung oder Ausschluss nicht berührt und bleiben bestehen.
7. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verband und seine Einrichtungen. Die Mitgliedskarte ist abzugeben.
§ 8 Organe und ständige Ausschüsse
Die Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- die Landesobleute
- die Mitgliederversammlung
Über die Sitzungen und Verhandlungen der Verbandsorgane sind Protokolle anzufertigen.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem 1. Vizepräsidenten (Schatzmeister)
c) dem 2. Vizepräsidenten (Schriftführer / Pressewart)
d) dem 3. Vizepräsidenten (Sportleiter)
2. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Je 2 Vorstandsmitglieder, unter denen sich stets der Präsident oder einer seiner Stellvertreter befinden muss, vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes können sich im Innenverhältnis gegenseitig vertreten.
3. Der Präsident oder - im Falle seiner Verhinderung - einer seiner Stellvertreter, beruft die Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Sitzungen sind einzuberufen wenn es die Geschäftslage erfordert, bzw. es die Hälfte der Mitglieder fordert. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Verbandes gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstandes.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 4 Jahren gewählt.
5. Wenn die Erledigung der laufenden Geschäfte einen Aufwand erfordert, der nach billigem Ermessen nicht mehr ehrenamtlich zu erledigen ist, kann der Vorstand sowohl eine angemessene Vergütung für den Geschäftsstellenleiter festlegen, als auch den Einsatz von Personal beschließen.
6. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Sonderausschüsse berufen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Verbandsorgane und Ausschüsse teilzunehmen. Auf Wunsch ist ihnen das Wort zu erteilen.
§ 10 Landesgruppen
1. Die Landesgruppen sind Unterabteilungen des Verbandes ohne eigene Rechtsfähigkeit.
2. Mitglieder der Landesgruppen sind Verbandsmitglieder, die im jeweiligen Bundesland wohnen.
3. Die Mitgliederversammlung kann für benachbarte Bundesländer eine gemeinsame Landesgruppe bilden.
4. Die Landesgruppen sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten berechtigt und verpflichtet, eigene Landesmeisterschaften nach den Vorschriften des Verbandes und der F.I.T.A.S.C. abzuhalten.Ihre Aufgabe besteht ferner darin, in ihrem Bereich auf Einhaltung der Regelwerke der F.I.T.A.S.C. hinzuwirken und den Kontakt zwischen ihren Mitgliedern zu fördern.
5. Die Landesgruppen dürfen keine Mitgliedsbeiträge erheben, sind aber berechtigt, Spenden entgegenzunehmen. Die Obleute der Landesgruppen sind verpflichtet, spätestens zum 31. März eines jeden Jahres dem Präsidenten des Verbandes einen Kassenbericht ihrer Landesgruppe einzureichen.
- Für die Wahl der Landesobleute eines Landesverbandes wird durch den Vorstand ein Wahlgremium mit folgender Besetzung gebildet:- Ein Vorstandsmitglied,
- der amtierende Landesobmann des betreffenden Landesverbandes,
- bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und
- ein vom Vorstand benanntes Mitglied des betreffenden Landesverbandes.
Das Wahlgremium schreibt die Wahl der Landesobleute für die Landesgruppe aus. Die Mitglieder der Landesgruppe wählen aus ihren Reihen den Landesvertreter und seinen Stellvertreter.
Die Wahl wird schriftlich durchgeführt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand, gegen dessen Entscheidung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
Die Wahlen der Landesobleute sollen zur Mitte der Wahlzeit der Vorstandsmitglieder des Verbandes erfolgen.
7. Die Amtsdauer der Landesobleute und ihrer Stellvertreters beträgt vier Jahre, sie können wieder gewählt werden.
8. Zur Bildung einer Landesgruppe oder vor einer Bestätigung kann der Vorstand einen Landesvertreter bestellen oder abberufen.
9. Die Landesgruppen sowie deren Landesobleute sind an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie soll jährlich einmal möglichst in zeitlicher und örtlicher Übereinstimmung mit den Deutschen Meisterschaften im Jagdparcours zusammentreten und wird vom Präsidenten oder einem Stellvertreter einberufen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung muss mindestens 3 Wochen vorher erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern für 4 Jahre
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Verbandes.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, oder wenn der Vorstand oder 3 der Landesobleute es schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck verlangen.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vorher bei der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich eingegangen sein.
§12 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Organe des Verbandes sind bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Quorum beschlussfähig. Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
2. Bei Satzungsänderungen und Ausschlüssen ist eine einfache Mehrheit, bei Auflösung des Verbandes eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
§ 13 Ehrenämter
Sämtliche Organe und Beauftragte des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf kein Mitglied oder eine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 14 Kassenprüfer
Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung des Rechnungswesens des Verbandes in Bezug auf die rechnerische Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung.
§ 15 Änderung des Verbandszwecks
Zur Änderung des Zweckes des Verbandes (§ 2) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu 3/ 4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Verbandes erforderlich.
§ 16 Auflösung des Verbandes
Im Falle der Auflösung des Verbandes ist dessen Vermögen, nach Einwilligung des Finanzamtes, treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren zu verwalten und im Fall einer Neugründung des Verbandes diesem wieder zur Verfügung zu stellen.
Erfolgt keine Neugründung mehr, so ist das Verbandsvermögen ausschließlich gemeinnützig unter Beachtung der Bestimmungen von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Verbandes oder Wegfall des bisherigen Verbandszweckes.
§ 17 Ermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit solche vom Registergericht für erforderlich gehalten werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 21.05.2008 in Kraft.