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Vereinssatzung

TIRO Deutscher Verein für Jagdparcoursschießen der F.I.T.A.S.C. e. V

 

 

§ 1     Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen:

TIRO Deutscher Verein für Jagdparcoursschießen der F.I.T.A.S.C. e. V., nachfolgend auch als „Verein“ bezeichnet.

2.       Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 22364 eingetragen und hat seinen Sitz in 06116 Halle an der Saale.

3.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck des Vereins

1.       Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage nach den Regeln der Fédération Internationale de Tir aux Armes Sportives de Chasse („F.I.T.A.S.C.“) mit Sitz in Paris (Frankreich).

2.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

          a)      die Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen sowie der Förderung des Schießsports,

          b)      Abhaltung von Bundes- und Landesmeisterschaften, Welt- und Europameisterschaften und "Grand-Prix"-Turnieren für die Schießsportarten Jagdparcours (JP) und Compak-Sporting (CP), Universal-Trap (UT) und Elektrotauben (ZZ);

c)      schießsportliche Aus- und Weiterbildung der voll- und minderjährigen aktiven Mitglieder;

d)      Nennung der Nationalmannschaftsteilnehmer zu internationalen schießsportlichen Wettkämpfen;

e)      Wahrnehmung der Interessen der F.I.T.A.S.C in Deutschland und Mitarbeit in deren Gremien.

f)       Aus- und Weiterbildung der Schiedsrichter nach den Regeln der F.I.T.A.S.C..

 

§ 3     Gemeinnützigkeit

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3.       Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4.       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.       Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4     Verbandsmitgliedschaft

1.       Der Verein ist Mitglied der Fédération Internationale de Tir aux Armes Sportives de Chasse (F.I.T.A.S.C.);

2.       Der Verein erkennt die Satzung und Wettkampfbestimmungen der F.I.T.A.S.C., insbesondere deren Einteilung der Altersklassen, als verbindlich an.

3.       Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen kann der Vorstand den Eintritt in weitere Verbände beschließen.

 

§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.       Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Einzugsverfahren teilzunehmen und sich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in wirtschaftlich geordneten Verhältnisses befindet und nicht vorbestraft ist. Auf Verlangen des Vorstandes ist das Mitglied vor Aufnahme verpflichtet einen Strafregisterauszug vorzulegen.

3.       Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen (beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen) ist von dem(n) gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

4.       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung, eine Mitgliedskarte sowie eine Kopie der zum Zeitpunkt seiner Aufnahme gültigen Fassung der Vereinssatzung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.

5.       Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 6     Arten der Mitgliedschaft

1.       Der Verein besteht aus:

- volljährigen aktiven Mitgliedern,

- minderjährigen aktiven Mitgliedern zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr,

- passiven Mitgliedern,

- Ehrenmitgliedern.

2.       Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche sportlichen Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

3.       Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4.       Ehrenmitglieder steht ein Stimmrecht zu. Sie werden durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 7     Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet

          - durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

          - durch Ausschluss aus dem Verein ( § 8);

          - durch Tod;

          - durch Erlöschung der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen;

          - durch Auflösung des Vereins.

2.       Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3.       Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn dieses ein halbes Jahr mit seiner Beitragspflicht im Rückstand ist und ihr trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

4.       Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände, insbesondere die Mitgliedskarte, sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 8     Ausschluss aus dem Verein

1.       Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

          - trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

          - grobe Verstöße gegen die Satzung schuldhaft begeht;

          - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2.       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

3.       Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4.       Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5.       Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6.       Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

7.       Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8.       Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9.       Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 9     Mitgliedsbeiträge

1.       Der Verein kann von den Mitgliedern Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erheben.

2.       Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für beitragspflichtige Mitglieder, der Umlagen und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Jede Änderung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren wird erstmals in dem Jahr wirksam, das auf das Jahr des Beschlusses folgt. Ehrenmitglieder und minderjährige aktive Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für volljährige aktive Mitglieder beginnt die Beitragspflicht erstmals in dem Jahr, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollendet haben.

3.       Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

 

 

4.       Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5.       Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6.       Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen

7.       Wenn der Betrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinen Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

8.       Fällige Beitragforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9.       Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

 

§ 10   Mitgliedsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

          Minderjährige Vereinsmitglieder über ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

 

§ 11   Ordnungsgewalt des Vereins

1.       Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

2.       Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a)      Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro,

b)      befristeter Ausschluss vom nationalen und internationalen Schießbetrieb.

3.       Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4.       Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5.       Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7-9 Anwendung.

 

 

§ 12   Vereinsorgane

          Organe des Vereins sind:

          - die Mitgliederversammlung,

          - der Vorstand.

 

§ 13   Vergütungen

1.       Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.       Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

3.       Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben.

4.       Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.

4.       Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5.       Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 14   Ordentliche Mitgliederversammlung

1.       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.       Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im Regelfall einmal im Jahr statt.

3.       Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

4.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der endgültigen Beschlussgegenstände für die Tagesordnung erfolgt nebst fristgerechter und zulässiger Anträge zur Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung durch eine anderes Mitglied des Vorstandes spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an alle Mitglieder, wobei es zur Wahrung der Frist auf die rechtzeitige Versendung der Einladung und nicht auf den Zugang beim Mitglied ankommt.

5.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

6.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

7.       Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens ¼ (in Worten: ein Viertel) der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8.       Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern gegenüber offenzulegen ist.

10.     Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, kann dieses jedoch erstmals nach einer Vereinszugehörigkeit von drei Monaten, gerechnet ab dem Beginn seiner Mitgliedschaft, vergleiche § 5 Absatz 4., ausüben. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

11.     Anträge, auch Sachanträge, zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und begründet sein. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Stellung von Sachanträgen nicht mehr zulässig. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Annahme der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 15   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:

1.           Satzungsänderungen,

2.           Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

2.           Entgegennahme der Kassenprüfberichte,

3.           die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,

4.           die Wahl des Kassenprüfers,

5.           Entscheidung über eingereichte Anträge

6.           die endgültige Beschlussfassungen über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 8 Absatz 8,

 

7.           Beschluss über die Höhe der Tätigkeitsvergütung gemäß § 13 Absatz 2,

8.           Beschluss über die Auflösung des Vereins,

9.           die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

10.         Beschluss über die Einrichtung von Regionalverbänden gemäß § 19.

 

§ 16   Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 (in Worten: einem Drittel) aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

 

§ 17   Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus vier Personen.

2.       Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands bestellen und sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

3.       Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

4.       Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

5.       Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied.

6.       Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb einer Sitzung des Vorstandes schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind oder sich an der Abstimmung beteiligen.

7.       Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Der Protokollführer wird vom Leiter der Vorstandsitzung bestimmt.

8.       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand kann Beiräte berufen und Ausschüsse bilden.

 

 

§ 18    Kassenprüfer

1.       Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer,  der, vom Tag der Wahl an gerechnet, auf die Dauer von drei Jahren im Amt bleibt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Kassenprüfer gewählt ist. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Der Kassenprüfer darf nicht dem zu prüfenden Organ angehören.

2.       Der Kassenprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Kenntnisse und Umstände, die ihm anlässlich seiner Prüftätigkeit bekannt werden, dürfen nur und ausschließlich für die Erstellung des Prüfungsberichtes zur Vorlage und Berichterstattung in der Mitgliederversammlung verwendet werden.

3.       Der Prüfungsbericht ist vom Kassenprüfer schriftlich zu erstellen, in der Mitgliederversammlung zu verlesen und danach dem Vorstand in der Mitgliederversammlung auszuhändigen. Der Bericht hat Angaben darüber zu enthalten, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang die Geschäftsführung durch den Vorstand während der (des) abgelaufenen Geschäftsjahre(s) geprüft worden ist und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Der Bericht kann einen Vorschlag zur Entlastung enthalten.

4.       Dem Prüfungsumfang des Kassenprüfers obliegen:

-    Buchführung und Jahresabschluss,

-    alle sonstigen und benötigten Unterlagen für die Zusammenstellung des Prüfberichtes.

5.       Stellt sich kein Mitglied für die Wahl zum Kassenprüfer zur Verfügung oder wird kein Mitglied zum Kassenprüfer gewählt, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einen Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer zum Kassenprüfer wählen. Dieser kann für seine Tätigkeit eine angemessene Gebühr berechnen. Absätze 2. bis 4. gelten entsprechend.

 

§ 19   Regionalverbände

1.       Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes die Zusammenfassung von einzelnen Bundesländern zu rechtlich unselbständigen Regionalverbänden beschließen. Der Vorstand ist berechtigt, zur Leitung dieser Regionalverbände Beiräte zu benennen und abzuberufen.

2.       Die Beiräte werden auf unbestimmte Dauer, vom Tag des Beschlusses an, berufen.

3.       Die Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und der Durchsetzung seiner Beschlüsse zu unterstützen sowie Anregungen und Vorschläge von den Mitgliedern ihres Regionalverbandes entgegenzunehmen und an den Vorstand weiterzuleiten.

4.       Die Beiräte können an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und sich zu allen Angelegenheiten ihres Regionalverbandes äußern. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 20   Haftung des Vereins, Haftpflichtversicherung

1.       Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.       Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

3.       Der Verein ist verpflichtet, seine gesetzliche Haftpflicht als Verein angemessen zu versichern. Zu versichern ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus allen Tätigkeiten, Rechtsverhältnissen und Eigenschaften, die in Zusammenhang stehen mit einem Verein zur Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen sowie der Förderung des Schießsports. Angemessen ist folgender Versicherungsumfang:

- Versicherungssumme für Personenschäden je Versicherungsfall in Höhe von 3.000.000 EUR mit einer Jahreshöchstleistung in Höhe von 6.000.000 EUR,

- Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall in Höhe von 1.500.000 EUR mit einer Jahreshöchstleistung in Höhe von 3.000.000 EUR,

- Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall in Höhe von 150.000 EUR mit einer Jahreshöchstleistung in Höhe von 300.000 EUR.

 

§ 21   Datenschutz im Verein

1.       Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2.       Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a)      Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b)      Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c)      Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d)      Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.       Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 22   Auflösung

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 (in Worten: drei Viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.       Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstandes als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt 06116 Halle an der Saale die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23   Vollmacht

          Zu Beschlüssen von Änderungen und Nachträgen zu dieser Satzung, Abgabe aller Erklärungen und Stellung aller Anträge, auch an das Registergericht und das Finanzamt, die zur Eintragung der Satzung erforderlich sind, erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand -Vollmacht- unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

§ 24   Gültigkeit dieser Satzung

1.       Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25. Juni 2011 beschlossen.

2.       Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.       Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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